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Statuten - Autismus Kunterbunt

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Statuten

Autismus Kunterbunt  -  Statuten

1. Name und Sitz
Der Verein «Autismus Kunterbunt» ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Basel.

2. Ziel und Zweck
Der Verein ist für alle Autisten und Autistinnen jeglichen Alters: Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene gleichermassen. Willkommen sind ebenso Angehörige von Autisten und Autistinnen und Menschen die dem Autismus sonst verbunden sind.
2.1 Gemeinsam gemeinsamen Interessen nachgehen, auch sinnbildliche Brücken zwischen Generation schaffen, um auch voneinander zu "profitieren".
2.2 Gemeinsame Freizeitaktivitäten in Form von Vereinsanlässen usw., vorwiegend in der Nord-West-Schweiz.
2.3 Förderung von PEER Kontakten und Austausch.
2.4 Bestehende Ressourcen der Autismus-Community fördern, unterstützen und verbinden.
2.5 Austausch und Förderung von/mit anderen Autismus Vereinen.

Förderung der Gemeinsamkeiten innerhalb der Autismus Community, aber auch im Interesse eines starken Autismus-Netzwerkes, dass gegebenenfalls auch politische Ziele wahrnehmen kann und sich für die Interessen von Autistinnen und Autisten «stark» macht.
We all give autism a "face". / Gemeinsam geben wir Autismus ein Gesicht.

3. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
3.1 Aktivmitglieder
3.2 Passivmitgliedern / Gönnern
3.3. Ehrenmitgliedern

3.1 Aktivmitglieder
Aktivmitglied von Autismus Kunterbunt können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die am Vereinsleben teilhaben wollen und/oder den Zweck des Vereins mitfördern.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich, per Mail oder in Papierform, an den Vorstand zu stellen.
Die Anmeldung von Mitgliedern ist jederzeit möglich und wird durch den Vorstand in einfacher Form bestätigt.
Die Mitgliedschaft kann bei bekannten Ableismus (Behindertendiskriminierung) oder gleichgestelltem, direkt vom Vorstand abgewiesen werden.

3.2 Passivmitglieder / Gönner
Passivmitglieder und Gönner haben kein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung.

3.3 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden auf Antrag durch die Mitgliederversammlung ernannt.
Als Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich für die Autismus-Community bzw. für Autistinnen und Autisten besonders einsetzt oder eingesetzt hat.
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit und haben volles Stimmrecht.

4. Ende der Mitgliedschaft und Austritt
Die Mitgliedschaft endet:
  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist jederzeit möglich, der Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr bleibt dabei unbeeinflusst.

5. Ausschluss
5.1. Ein Mitglied kann nur bei triftigen Gründen ausgeschlossen werden. Der Vorstand begründet den Ausschluss.
Im Falle von Ableismus oder gleichgestelltem kann der Vorstand, ohne weitere Begründung, den sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes verfügen.
Das Rekursrecht untersteht der Mitgliederversammlung.
Geschuldete Mitgliederbeiträge sind kein Ausschlussgrund.
5.2 Der Vorstand kann eine vorübergehende Suspension von einzelnen Mitgliedern für bestimmte Anlässe aussprechen.

6. Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederbeiträge für Einzel- und Familienmitgliedschaften können unterschiedlich hoch sein. Der Mitgliederbeitrag kann auf Anfrage des Mitgliedes durch den Vorstand ganz oder teilweise erlassen werden. Vor allem bei einkommensschwachen Mitgliedern soll dies umgesetzt werden können. Der Vorstand behandelt solche Anfragen vertraulich.

7. Partnerschaften
7.1 Vereinspartnerschaften:
Der Verein Autismus Kunterbunt kann Partnerschaften mit anderen Vereinen eingehen, die die gleichen oder ähnliche Vereinszwecke haben.
7.2 Partnerschaften mit politischen Parteien:
Der Verein Autismus Kunterbunt kann temporäre Partnerschaften mit anerkannten, politischen Parteien der Schweiz eingehen, mit dem Ziel, die allgemeine oder spezifische Situation für Autistinnen und Autisten zu verbessern.

8. Organe des Vereins
Die Organe von Autismus Kunterbunt sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. Arbeitsgruppen
  5. die Rechnungsrevision

a) Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitgliedern.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 14 Jahren.
Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 3 Mitglieder vertreten.

b) Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens:
  • zwei Präsidenten/innen Co-Präsidium
  • Sekretär/in
  • Kassier/in
  • ev. weitere Beisitzende
Eine Ämterkumulation ist möglich. Ausgenommen von dieser Regel ist das Präsidium.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele, Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesenauslagen.

c) Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand wird durch den Vorstand berufen und hat beratende und vertretende Funktionen.
Dies können Spezialisten/innen für Autismus sein, Politiker/innen, Rechtsberater/innen (z.B. Anwälte), Mitgliedervertretung, Elternvertretung, Vereinsvertretung anderer Vereine (wie z.B. Partnervereine) usw.

d) Arbeitsgruppen
Für Projekte und Anlässe können Arbeitsgruppen mit kurzer Dauer oder auch mit längerfristigen Aufgaben vom Vorstand gebildet werden.
Arbeitsgruppen bestehen aus Mitgliedern sowie auch aus natürlichen und juristischen Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind.

e) Rechnungsrevision
Die Rechnungsrevision besteht aus mindestens zwei Revisoren/innen die von der Mitgliederversammlung gewählt sind.

9. Mitgliederversammlung (Geschäfte)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
b) Genehmigung des Jahresberichts der Präsidenten.
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung.
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Genehmigung und Änderungen der Statuten.
f) Wahl eines Tagespräsidenten, der die Wahl des Vorstandes leitet (darf kein Mitglied des Vorstandes sein).
g) Wahl der Präsidenten/innen und der übrigen Vorstandsmitglieder.
h) Wahl von mindestens zwei Rechnungsrevisoren/innen, die nicht dem Vorstand angehören.
i) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
j) Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
k) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
l) Entscheid über Ausschlussrekurse von Mitgliedern.
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
n) Alle weiteren Geschäfte welche nicht dem Vorstand übertragen sind.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einem einfachem Mehr der abgegeben Stimmen.
Institutionelle Mitglieder (Institutionen, Firmen, Vereine, Organisationen usw.) haben eine einzige Stimme.
Bei Stimmengleichheit steht dem oder der Vorsitzenden der Stichentscheid zu, bei Vorstandswahlen, dem/der Tagespräsident/in.
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt und kann wieder gewählt werden.
Über die Mitgliederversammlung ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

10. Mitgliederversammlung (Zeitpunkt und Einberufung)
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs statt.
b) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 1 Monat vor der Durchführung.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung, sind spätestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
c) Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können unter Angabe des Zwecks jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

11. Geschäftsjahr und Mittel des Vereins
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Sponsorenbeiträge

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins, ist ausgeschlossen.

12. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu Zweien.

13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Im Falle der Auflösung des Vereins, fällt das Vermögen an einen Verein oder an eine Institution, der/die sich ausschliesslich für die Interessen und das wohl von Autistinnen und Autisten in der Schweiz einsetzt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3 Mehrheit der gültig abgegeben Stimmen.

14. Statuten
Eine Gesamt- oder Teilrevision der Statuten wird von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der gültig abgegeben Stimmen beschlossen.

15. Inkrafttreten.
Diese Statuten wurden im Januar 2025 vom provisorischen Vorstand als genehmigt betrachtet und werden bei der ersten, ordentlichen Mitgliederversammlung legitimiert.


 
Rechtskräftiges Exemplar kann per Mail, unter kontakt@autismus-kunterbunt.ch bezogen werden.
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